Für eine Sperrzeit muss als Anlass ein versicherungswidriges Verhalten des Arbeitslosen vorliegen. Das versicherungswidrige Verhalten kann vor, zu Beginn und während der Arbeitslosigkeit auftreten. So gilt der Grundsatz, wer durch sein Verhalten die Arbeitslosigkeit herbeiführt, eine mögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit verhindert oder die erforderlichen Bedingungen bzw. Voraussetzungen für den Leistungsbezug durch die Agentur für Arbeit nicht folge leistet, muss mit dem Eintritt einer Sperrzeit rechnen.