Während einer Sperrzeit wird durch die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld gezahlt. Die Dauer dder Sperrzeiten richtet sich nach dem Grund bzw. Ereignis für die Sperrzeit. Eine Sperrzeit kann zwölf, sechs, drei, zwei oder eine Woche betragen. Der Verlauf der Sperrzeit kann vollständig oder teilweise in die Arbeitslosigkeit fallen, da eine Sperrzeit nicht unterbrochen wird. Endet die Arbeitslosigkeit innerhalb der Sperrzeit, verläuft die Sperrzeit hypothetisch weiter. Meldet man sich nach dem fiktiven Ende der Sperrzeit erneut arbeitslos, wird diese demzufolge nicht fortgesetzt.
Durch eine Sperrzeit mindert sich der ursprüngliche Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Dauer der Sperrzeit. Bei Sperrzeiten wegen der Beendigung eines unbefristeten Arbeitslosengeldes min-dert sich die Sperrzeit um ein viertel der Anspruchsdauer. Sollte jedoch die Sperrzeitdauer höher als ein viertel der Anspruchsdauer sein, dann erfolgt die Minderung selbstverständlich um die Dau-er der Sperrzeit.