In der letzten Zeit fragen Leser häufiger danach, wie bzw. wann sie ihre Vorstellungskosten bei der Bewerbung gegenüber dem Unternehmen geltend machen können. Dies ist verständlich, weil eine Bewerbungskampagne eine Menge Geld kosten kann.
Grundsätzlich gilt, dass die den Bewerber zum Interview einladende Firma verpflichtet ist, die anfallenden Fahrtkosten zu erstatten. Diese Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften über die Auftragsannahme im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nur dann, wenn sie dies zuvor im Einladungsschreiben oder am Telefon ausgeschlossen hat, kann der Bewerber hinterher nichts verlangen.
Im Falle der Einstellung wäre es natürlich nicht besonders klug, von seinem neuen Arbeitgeber hinterher noch den Ersatz seiner Fahrtkosten zu verlangen. Also bleiben nur die Fälle, in denen es zu einer Absage gekommen ist. Hier empfiehlt es sich, die beworbene Firma nach der Absage in einem kurzen Schreiben um den bezifferten Ersatz zu bitten. Sinnvoll ist es, Rechnungen in Kopie beizufügen. Das Schreiben sollte im Ton sachlich, besser noch höflich abgefasst sein, selbst wenn man über die Absage verärgert ist.
Autor: Lothar Grüning