Nach der Rechtsprechung müssen bei den qualifizierten Zeugnissen vier Grundsätze beachtet werden:
Wahrheitsgebot:
Das Zeugnis muss in allen Einzelheiten wahr sein.
Wohlwollen:
Das bedeutet, dass das berufliche Fortkommen des Mitarbeiters nicht behindert werden darf. Wahrheit und Wohlwollen stehen damit in einem Spannungsverhältnis. Dabei geht Wahrheit vor Wohlwollen. Dieses Spannungsverhältnis hat zur Zeugnisfachsprache geführt, die häufig als Geheimcode falsch interpretiert wird. § 109 Gewerbeordnung (GewO) verbietet mittlerweile ausdrücklich die Verwendung von Geheimcodes!
Vollständigkeit:
Alle beschriebenen Tätigkeiten usw. müssen objektiv vorgelegen haben; alle ausgeübten wesentlichen Tätigkeiten müssen aufgenommen werden. Gegen diesen Grundsatz wird besonders häufig verstoßen.
Individualität:
Es muss die beruflichen und nicht privaten Verhaltensweisen des Mitarbeiters darstellen und darf sich nicht auf eine schematische und austauschbare Abfassung beschränken. Hier können sich die eingangs erwähnten PC – Programme als nachteilig herausstellen.