Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld – sofern bereits ein früherer erworben wurde - erlischt mit der Entstehung eines neuen Anspruches. Die Entstehung eines Neuanspruch auf Arbeitslosengeld würde eine längere Anspruchsdauer als für bedeuten. Wird mit dem Neuanspruch noch nicht die altersabhängige Maximalanspruchsdauer erzielt, wird der Restanspruch aus dem früheren Arbeitslosengeldanspruch addiert.
Bei Sperrzeiten erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose ein Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gibt.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt auch, wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind. Ein Arbeitsloser der z.B. am 01.01.2003 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld neu erfüllt hat und ab diesem Tag Arbeitslosengeld bezieht, muss sich nach einer Unterbrechung seines Leistungsbezuges spätestens am 31.12.2006 bei der Agentur für Arbeit erneut arbeitslos gemeldet haben und die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen erfüllt sein, damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld noch geltend gemacht werden kann.