In Zeiten wirtschaftlicher Rezession, Massenarbeitslosigkeit und steigender Bewerberzahlen, ist es für Unternehmen schwierig, den richtigen Kandidaten für eine offene Stelle zu finden. Betriebe versuchen daher, das Einstellungsrisiko u.a. durch ein möglichst eng gesponnenes Fragennetz zu minimieren. Aus Bewerbersicht ist es darum wichtig zu wissen, welche Fragen dem Arbeitgeber im Bewerbungsinterview gestattet sind und welche nicht. Die Rechtsprechung hat hierzu vier Fragenkategorien entwickelt.
Erste Kategorie:
Die Frage des Arbeitgebers nach einer jobrelevanten Vorstrafe bzw. einem laufenden Strafverfahren, den Einzelheiten des beruflichen Werdegangs, nach Name, Alter und Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, bestehenden Sozialversicherungen, Wehr- und Ersatzdienst, einer ausgebrochenen AIDS – Erkrankung, einer Nebenbeschäftigung und einem bestehenden Wettbewerbsverbot ist immer zulässig. Der Bewerber muss stets wahrheitsgemäß zu beantworten.
Zweite Kategorie:
Die folgenden Informationen muss der Bewerber von sich aus nicht weitergeben, wird er jedoch vom Arbeitgeber danach gefragt, muss er wahrheitsgemäß antworten. Hierzu zählen eine nicht weit zurückliegende fristlose Entlassung, Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Anzahl der leiblichen Kinder und Familienstand, die Höhe des letzten Gehaltes, Raucher oder Nichtraucher, Urlaubsansprüche, die Ausübung eines politischen Mandats oder von Ehrenämtern (z. B. Schöffe, freiwillige Feuerwehr), Mitgliedschaft in nichtpolitischen Organisationen, Vereinen soweit die Arbeit davon zeitlich berührt werden könnte, Mitarbeit in einem in- oder ausländischen Geheimdienst sowie Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit Schwerbehinderung.
Dritte Kategorie:
Bestimmte Umstände gehen den Arbeitgeber in keinem Fall etwas an. Er darf sie nicht abfragen; tut er es doch, braucht der Bewerber darauf nicht zu antworten. Beantwortet er sie, muss seine Antwort nicht der Wahrheit entsprechen. Deckt der Arbeitgeber nach Vertragsschluss eine Lüge auf, kann er hierauf eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Arglist nicht stützen. Folgende Fragen sind unzulässig: Transsexualität, Sterilisation, sexuelle Ausrichtung, Verwendung empfängnisverhütender Mittel, eine bestehende AIDS – Infizierung (im Gegensatz zur AIDS – Erkrankung), Hobbys und Freizeitgestaltung und ob die Bewerbungsunterlagen von einem Dritten erstellt worden sind. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung muss seit 2004 eine bestehende Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht mehr mitgeteilt werden. Notfalls muss der Arbeitgeber die schwangere Mitarbeiterin auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzen, um so Gefahren für sie auszuschließen.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Persönliche Überschuldung ist dem Arbeitgeber bei Nachfrage mitzuteilen, wenn Führungskräfte eingestellt oder Vertrauenspositionen besetzt werden sollen. Das gilt nicht bei einfachen Angestellten. Erkrankungen und Unfälle hat der Bewerber dem Arbeitgeber ebenfalls zu offenbaren, wenn diese Umstände für den Job nachteilig wären.
Vierte Kategorie:
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen „normalen“ Wirtschaftsbetrieben und sogenannten Tendenzbetrieben. Das sind Kirchen, Gewerkschaften, politische Parteien, Arbeitgeberverbände und Organisationen, die den Tendenzbetrieben nahe stehen. Stellt der Bewerber sich einem Tendenzbetrieb vor, muss er wahrheitsgemäß auf Fragen antworten, auf die er bei einem normalen Betrieb nicht oder nicht ehrlich antworten müsste. Das sind Zusammenleben in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft, Scheidung und Getrenntleben, Religion (Kirche) sowie Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit (Parteien, Gewerkschaften Arbeitgeberverbände).