An dem Tag, an dem die Kündigung erteilt wird, ist jeder Arbeitnehmer bereits zum ersten Mal in die Pflicht genommen. Nach Bekanntgabe der Kündigung ist eine umgehende persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur vorzunehmen. Die Verpflichtung zur sofortigen Meldung besteht für alle Personen die aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ausscheiden. Die sofortige Meldung gilt spätestens Drei Monat vor dem Beschäftigungsende. D.h. Endet das Arbeitsverhältnis mit der Kündigung erst nach 6 Monaten muss die frühzeitige Meldung spätestens 3 Monate vor dem Ende erfolgen. Dagegen müssen Arbeitnehmer bei Beschäftigungen mit einer Kündigungsfrist von weniger als 3 Monaten Ihre Meldung unverzüglich nachgehen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer für eine frühzeitige Meldung von der Arbeit freizustellen. Eine Vorsprache bei der Agentur für Arbeit kann wird bei Bedarf für den Arbeitgeber bescheinigt. Sollte der Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsortes Schwierigkeiten mit einer persönlichen Meldung bei der zuständigen Agentur am Heimatort haben, dann kann eine Meldung auch bei einer auswärtigen Arbeitsagentur erfolgen, beispielsweise bei Arbeitnehmern mit einer Montagetätigkeit. Die frühzeitige Meldung bei der auswärtigen Agentur muss sich der Arbeitnehmer entsprechend bescheinigen lassen und bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit später vorlegen.
Bei einer verspäteten Meldung, wird für die erste Woche der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld gezahlt. Der Arbeitslose erhält durch seine Verspätung eine Sperrzeit.
Weitere Informationen und Hinweise zum Arbeitslosengeld finden Sie in unserem InsidePaper „Arbeitslosigkeit“. Das Thema Sperrzeit wird in einem weiteren speziellen InsidePaper ausführlich erklärt.