Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sind zunächst die persönliche Arbeitslosemeldung und nachfolgend die Antragstellung notwendig. Ein Antrag wird bei der persönlichen Arbeitslosmeldung ohne weiteres durch die Agenturen für Arbeit ausgehändigt. Wichtig ist, dass die persönliche Arbeitslosmeldung nicht mit der frühzeitigen Meldung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verwechseln ist. Die frühzeitige Meldung hat unmittelbar bei bekannt werden der Kündigung zu erfolgen, während die persönliche Arbeitslosmeldung frühestens 3 Monate vor dem Ende der Beschäftigung durch die Agenturen angenommen werden.
Eine weitere Vorraussetzung, neben der Arbeitslosmeldung und der Antragstellung, ist die Arbeitslosigkeit an sich. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer erst, wenn er vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, aber ein mindestens wöchentlich 15 Stunden umfassendes Beschäftigungsverhältnis sucht. Beschäftigungssuche heißt für die Agenturen, dass der Arbeitslose alle Möglichkeiten nutzt, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden und deshalb den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Gleichzeitig steht Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt mir der Erbringung eigener Bemühungen seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Agenturen für Arbeit verlangen hier von dem Arbeitslosen während seiner Arbeitslosigkeit Eigenbemühungen nachzugehen und diese entsprechend zu dokumentieren, ggf. nachzuweisen.
Die dritte Vorraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens 1 Jahr versicherungspflichtige Zeiten nachweisen kann. Arbeitslosengeld gilt als Versicherungsleistung. Für eine Versicherungsleistung müssen Beiträge gezahlt werden. Das Jahr Versicherungspflicht muss kein zusammenhängender Zeitraum sein. Mehrere Zeiträume innerhalb der letzten zwei Jahre summiert zu einem Jahr erfüllt gleichermaßen die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld.
Zeiten in denen der Arbeitslose Krankengeld, Übergangsgeld oder Erziehungsgeld nach Unterbrechung einer anderen versicherungspflichtigen Zeit bezogen hat, sind ebenfalls zur Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und dienen damit zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.