Wie und Wann müssen dem Arbeitsamt Eigenbemühungen nachgewiesen werden?
Wie und Wann müssen dem Arbeitsamt Eigenbemühungen nachgewiesen werden?
Eigenbemühungen gelten mittlerweile als Vorraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Der Arbeitslose hat sich demnach selbst um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Das Arbeitsamt kann bei jeder Einladung die Vorlage von Nachweisen fordern. Als Nachweise gelten dabei insbesondere Bewerbungsantworten der Arbeitgeber sowie Belege der Post über die Briefsendung. In vielen Fällen startet der Arbeitslose vor einer umfangreichen Bewerbung ein Anfrage per Telefon, Fax oder E-Mail. Sollte der Arbeitslose die Möglichkeit des Internets haben, dann wäre der Ausdruck von gesendeten Nachrichten, in diesem Fall Anfragen, ein Beleg für die Eigenbemühungen. Ansonsten sollte jeder Kontakt, Anfrage oder Bewerbung mit Firmen in einer tabellarischen Übersicht erfasst werden. Diese Übersicht kann dem Arbeitsamt bei der Nachweiserbringung vorgelegt werden. (Vorlage zum Ausdrucken ist im Anhang beigefügt)
Der Arbeitslose sollte sich nicht mit der Begründung begnügen, dass er mit seinen Einschränkungen oder Leistungsvermögen nicht eingestellt wird oder Bewerbungen zwecklos wären. Diese Begründungen werden durch das Arbeitsamt nicht akzeptiert. Sollte beispielsweise nur noch das Leistungsvermögen eines Pförtners vorliegen, dann ist es die Pflicht des Arbeitslosen nach dem Branchenverzeichnis bei den Firmen nach geeigneten Arbeitsplätzen diesbezüglich nachzufragen. Bei der Bewerbung und den erforderlichen Eigenbemühungen ist die Verfügbarkeit des Bereiches zu berücksichtigen. Ein Arbeitsloser dessen Bewerberangebot bundesweit zur Verfügung steht, kann sich nicht nur auf Firmen im näheren Umkreis beziehen und dann dem Arbeitsamt mitteilen er habe bereits alle Firmen kontaktiert.
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